Als Teilzeitkraft sind Sie durch die Restschuldversicherung nur dann bei Arbeitslosigkeit versichert, wenn Sie einer festen, entlohnten Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche nachgehen. Ihre Arbeitslosigkeit muss zudem von der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Teilarbeitslosigkeit oder saisonale Arbeitslosigkeit sind von der Versicherung ausgeschlossen.

 

AVB: https://www.axa.ch/doc/amy8s

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