Sobald uns die Pfändungsurkunde vom Betreibungsamt zugestellt wurde, informieren wir Sie jeweils über das Pfändungsverfahren. In den meisten Fällen wird eine Lohnpfändung angesetzt bei der sämtliche Einkommen über dem ermittelten Existenzminimum vom Betreibungsamt über maximal 12 Monate (1 Jahr) gepfändet werden.
In den meisten Fällen bleibt das Geld bis zum Abschluss des Pfändungsjahres beim Betreibungsamt und wird anschliessend mit einer Pfändungsanzeige an uns vergütet.
Die erhaltene Summe wird nach Abzug der entstandenen Betreibungskosten entsprechend an Sie weitergeleitet.
Ist der Betrag komplett gedeckt, wird das Darlehen mit der Zahlung abgeschlossen.
Ist der Betrag jedoch nicht respektive nur teilweise gedeckt, wird für den ungedeckten Betrag ein Verlustschein ausgestellt. Handelt es sich um den 1. Verlustschein im Verfahren, kann erneut umgehend die Fortsetzung beantragt werden, damit ein zweites Pfändungsjahr angesetzt wird.
Kann im 2. Jahr ebenfalls nicht der ganze Betrag gepfändet werden, wird erneut ein Verlustschein zugestellt mit dem das Betreibungsbegehren für die Fortsetzung erneut beantragt werden muss und ein neuer Zahlungsbefehl zugestellt wird.

Hierbei wird dann - nach Erhalt des Zahlungsbefehles - erneut die Fortsetzung beantragt und der Prozess beginnt von vorne, mit dem Unterschied, dass bereits ein Verlustschein vorhanden ist, die Forderung entsprechend anerkannt wurde und somit ein Rechtsvorschlag seitens des Schuldners umgehend entfernt werden könnte.

Grundsätzlich wird dann einfach Jahr für Jahr eine neue Pfändung beantragt bis der Betrag zurückgeführt werden konnte. Sollte sich die Einkommenssituation in den Jahren verändern sodass z.B. aufgrund ungenügendem Existenzminimum keine Pfändung vollzogen werden kann, werden wir vom Betreibungsamt entsprechend informiert und es wird ein Verlustschein ausgestellt.

Mehr zum Verlustschein finden Sie hier:
[Verlustschein erhalten, was bedeutet das?]
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