Es gibt zwei Arten von Verlustscheinen. Diese können "infolge Pfändung" oder "infolge Konkurs" ausgestellt werden. Beim Ersten entsteht dieser im normalen Betreibungsverfahren und wenn es sich um den ersten Verlustschein handelt, kann dieser auch innert 6 Monaten nochmals ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden. Beim Zweiten handelt es sich um einen Verlustschein, der nach einem Konkurs ausgestellt wurde. Hier kann zwar jederzeit eine neue Betreibung anhand des Verlustscheines erfolgen, jedoch hat hier der Schuldner die Möglichkeit "aufgrund mangels neuem Vermögen" Rechtsvorschlag erheben. Dies führt dann dazu, dass die Situation von einem Richter geprüft wird, um festzustellen ob neues Vermögen (auch aus Einkommen) vorhanden ist oder nicht. Die Betreibung kann nur fortgesetzt werden, sofern der Schuldner neues Vermögen hätte generieren können, anderenfalls endet es erneut im Verlustschein.
Bei beiden Verlustscheinen wurde die Forderung jedoch anerkannt und als gültig erklärt. Ein Verlustschein ist demnach nicht wertlos und kann zu geeignetem Zeitpunkt erneut als Betreibung eingeleitet werden. Der Verlustschein verjährt nach 20 Jahren (wird ein neuer Verlustschein ausgestellt, beginnt die Frist natürlich wieder von vorne).
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